Ablauf des Güteverfahrens

  1. Ihren Güteantrag reichen Sie bitte in 3-facher Ausfertigung bei der Rechtanwaltskanzlei Uptmoor per Post oder per Telefax ein.
    Vorab per Telefax eingegangene Anträge müssen in der erforderlichen Anzahl der Abschriften per Post nachgereicht werden.
    Mit Eingang des Güteantrages wird die Verjährung des Anspruches gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
  2. Als Antragsteller/Antragstellerin erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung mit Bekanntgabe des Aktenzeichens des Güteverfahrens sowie die Rechnung für die Bekanntgabe des Güteantrages beim Antragsgegner/bei der Antragsgegnerin (Antragsgebühr i.H.v. 40,00 EUR inkl. MwSt.).
  3. Nach Eingang des Güteantrages und der Antragsgebühr wird dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin eine Abschrift des Güteantrages nebst Verfahrens- und Kostenordnung übersandt; zugleich wird er/sie unter Fristsetzung dazu aufgefordert, der Gütestelle mitzuteilen, ob er/sie an dem Güteverfahren teilnehmen möchte.
  4. Lehnt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin die Teilnahme am dem Güteverfahren ausdrücklich ab oder äußert sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, so ist das Güteverfahren gescheitert.
    Ab diesem Zeitpunkt endete die Verjährungshemmung in 6 Monaten (§ 204 Abs. 2 BGB). Insoweit müssten Sie nunmehr den gerichtlichen Weg beschreiten, um zu Ihrem Recht zu kommen.
  5. Stimmt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin einem Güteverfahren zu, so wird ein Termin zu einer gemeinsamen Güteverhandlung angesetzt.
    Können sich die Beteiligten auf eine gemeinsame Vereinbarung einigen, so wird die getroffene Vereinbarung als Abschlussvereinbarung schriftlich festgehalten.
  6. Sofern gewünscht, kann die getroffene Vereinbarung beim zuständigen Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden. Nachdem das Amtsgericht die sog. Vollstreckungsklausel erteilt hat, können Sie - bei entsprechendem Bedarf  - gegen den säumigen Antragsgegner/die säumige Antragsgegnerin die Vollstreckung aus dieser Vereinbarung betreiben.  

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